Referendariat

 

A. Beweisaufnahme

 

I. Die Vernehmung des Zeugen

 

1. Durchführung, § 355 I 1 ZPO
Grundsätzlich vor dem erkennenden Gericht

Ausnahme: §§ 362, 375 I ZPO i.V.m. §§ 156 GVG

Gemäß § 10 GVG unter Aufsicht des Richters darf auch ein/e Referendar/in eine solche Beweisaufnahme durchführen.


2. Beweisbeschluss, ordnungsgemäße Ladung des Zeugen mit Beweisthema, § 377 II Nr. 2 ZPO

 

Vor der Vernehmung ist der Zeuge zu belehren, § 395 I ZPO

 

„Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen muss ich Sie über ihre Pflichten belehren. Darin liegt kein Missvertrauen Ihnen gegenüber. Sie müssen jedoch über die rechtliche Lage informiert sein, bevor Sie aussagen.
Sie sind verpflichtet als Zeuge die Wahrheit zu sagen. Das bedeutet, dass Sie den Sachverhalt, über den Sie vernommen werden, vollständig schildern müssen. Sie dürfen nichts auslassen, auch wenn Sie nicht nach jeder Einzelheit eigens gefragt werden, andererseits dürfen Sie nichts hinzufügen, was Sie nicht selbst wahrgenommen oder nicht mehr in Erinnerung haben.
Unter Umständen kommt auch eine Beeidigung der Aussage in Betracht. Eine Falsche Aussage ist strafbar, soweit Sie vereidigt werden gilt dies auch für eine fahrlässige Falschaussage." (Formulierungsbeispiel nach Anders/Gehle)

 

3. Aufnahme der Personalien, § 395 II ZPO

 

- Name, Vorname
- Alter
- Beruf
- Wohnort

 

4. Sind Sie mit einer der Partei verwandt oder verschwägert?

Falls (+)
„Sie sind als ........ berechtigt, die Aussage zu verweigern. Hierüber dürfen Sie frei entscheiden. Wenn Sie aussagen sind Sie wie jeder andere Zeuge zur Wahrheit und Vollständigkeit verpflichtet"

 

5. Beweisthema, § 396 ZPO

„Ich werde Sie nun zur Sache befragen und dies auch protokollieren, falls ich etwas falsch diktiere geben Sie bitte sofort bescheid."

„Sie wissen um was es geht?"


6. Der Zeuge wird durch das Gericht befragt

 

Generell offene Fragen formulieren.
Der Zeuge sollte nicht unterbrochen werden, auch Fragen der Anwälte werden hier erst mal zurückgestellt.
Es empfiehlt sich Stichpunkte zu notieren.
Protokolliert wird in der "Ich-Form".

Auf Fragen des Gericht, erklärt der Zeuge: „ich war gestern da und da ...."


7. Fragen des Klägervertreters und Beklagtenvertreters

 

„Auf Befragung des Klägervertreters...."


8. Genehmigung des Protokolls, § 162 I ZPO

 

§ 159 I 2 ZPO, § 160 a, 162 I 2, II 2 ZPO

„Habe ich das soweit alles richtig diktiert? Auf ein Abspielen wurde verzichtet das Protokoll wurde laut diktiert und genehmigt." (l.d.u.g.)

 

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